Satzung
Förderverein für die Kirchenmusik Bennigsen e.V.
Satzung vom 31.03.2023
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Fördervereins
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für die Kirchenmusik Bennigsen“ und den Kurznamen „KiMus“.
(2) Der Förderverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. VR 200312 eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
(3) Sitz des Fördervereins ist Bennigsen (Stadtteil der Stadt Springe).
§ 2 Zweck und Aufgabe des Fördervereins
(1) Zweck des Fördervereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Kirchenmusik ausgehend von Springe und den zugehörigen Ortsteilen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung kirchenmusikalischer Arbeit; dazu gehören insbesondere die Förderung der Konzerte und der Musik in den Gottesdiensten, die Förderung von musikalischen Angeboten des vokalen und instrumentalen Musizierens im Rahmen der kirchenmusikalischen Arbeit (einschl. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen) sowie die finanzielle Förderung von Anschaffungen für den kirchenmusikalischen Gebrauch.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Verein im Sinne des § 52 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 dieser Satzung benannten Zwecke verwendet.
(2) Der Förderverein ist selbstlos tätig. Als ein nichtwirtschaftlicher Förderverein verfolgt er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Rücklagen des Fördervereins dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden; sie gehören zum Vereinsvermögen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Stehen für die Verwirklichung des Vereinszwecks entsprechender Vorhaben ausreichend Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 AO gebildet werden.
Die Mitglieder des Fördervereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Weder Mitglieder noch andere Personen dürfen durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Alle Förderleistungen erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
§ 4 Mitgliedschaften
(1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und juristische Person (z.B. Gesellschaften, Vereine, rechtsfähige Firmen, Gemeinschaften usw.) werden. Aufnahmeanträge sind an die Mitglieder des Vorstandes zu richten.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder durch Streichung aus der Mit-gliederliste.
(4) Austrittserklärungen sind an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist spätestens bis zum 30.09. des Jahres schriftlich zu erklären und wird dann zum Schluss des Kalenderjahres wirksam.
(5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung der/des Betroffenen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es beharrlich seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Fördervereins gefährdet. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid kann dann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung aus der Mitgliederliste darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser zweiten Mahnung diese Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Mitglieder des Fördervereins sind auf der nächsten Mitgliederversammlung über die Streichung zu informieren.
(7) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Förderverein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 5 Mittel des Vereins
(1) Die für die Aufgaben des Fördervereins (siehe § 2) erforderlichen finanziellen Mittel werden durch regelmäßige Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei Gründung des Fördervereins für Einzelpersonen mind. 35,00 € und für Familien (Eltern, Elternteile und deren minderjährige Kinder), juristische Personen und Firmen mind. 50,00 € pro Jahr. Über eine Veränderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages hat die ordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu entscheiden; hierfür ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für Studenten, Rentner und Schüler gilt ein ermäßigter Beitrag von mind. 20,00 €.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres, jedoch spätestens bis zum 31.03. zu entrichten. Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Zuwendungen an den Förderverein werden nicht zurückerstattet, auch nicht bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Förderverein bzw. im Falle der Auflösung.
(4) Über die Zahlungen kann zum Ende des Geschäftsjahres durch den Förderverein eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden.
§ 6 Organe des Fördervereins
Der Förderverein handelt durch seine beiden Organe. Dies sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Fördervereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dem
- die/der Vorsitzende
- die/der stellvertretende Vorsitzende
- die/der Schriftführer/in und
- die/der Schatzmeister/in
angehören und dem erweiterten Vorstand, dem
- drei Beisitzer/innen angehören.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung aus der Mitte des Fördervereins gewählt. Diese Wahlen finden im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt; die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Förderverein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Fördervereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(3) Der Förderverein wird jeweils durch zwei Mitglieder des im Sinne des § 26 BGB geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.
(4) Sofern diese Satzung dem Vorstand Aufgaben nicht ausdrücklich zuweist, ist dieser für alle Angelegenheiten des Fördervereins zuständig.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen insbesondere
- die Vertretung des Fördervereins nach außen;
- die Aufstellung des Jahresberichts;
- die Aufstellung des Finanzberichts.
Dem Vorstand obliegen darüber hinaus insbesondere
- die Festsetzung allgemeiner Richtlinien für die Führung des Fördervereins;
- die Vergabe von Fördermitteln;
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und
- die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens jedoch zweimal jährlich – einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder (mind. 3 Mitglieder) dies verlangt. Die schriftliche Einladung ergeht in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft die/der Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Vorstandssitzung ein. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von Schriftführer/in und Vorsitzendem zu unterschreiben ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen die ihr gemäß Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere
- die Wahl der Vorstandsmitglieder;
- Entgegennahme des Jahresberichts und des Finanzberichts;
- Entlastung des Vorstandes;
- Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderung und Auflösung des Fördervereins;
- Beschlussfassung/Information in den Fällen
- § 4 Abs. 2 Satz 2
- § 4 Abs. 5 Satz 4
- § 4 Abs. 6 Satz 4
- § 4 Abs. 7 Satz 2
- § 5 Abs. 2 Satz 2
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n (im Falle der Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in) einberufen. Sie tritt bei Bedarf – mindestens jedoch einmal jährlich – zusammen. Die Einladung an die Mitglieder des Fördervereins ergeht schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden (bei Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in) geleitet. Ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung einem/r Wahlleiter/in übertragen, der zuvor von der Mitgliederversammlung gewählt wurde.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder des Fördervereins beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung oder Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Fördervereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Beschluss zur Änderung des Satzungszwecks bedarf einer Mehrheit von 3/4 der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert bzw. ergänzt werden. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt; eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt.
(6) Wahlen können durch Handzeichen erfolgen. Sie sind schriftlich durchzuführen, wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt oder wenn es mehr als einen Bewerber für die zu wählende Position gibt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat keiner der Vorgeschlagenen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Maßgebend ist dann die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit ist erneut zu wählen; bei nochmaliger Stimmengleichheit ist das Los durch die Wahlleitung (§ 8 Abs. 3) zu ziehen.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von Schriftführer/in und Vorsitzendem zu unterschreiben ist.
§ 9 Rechnungsführung und Rechnungsprüfung
(1) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Für jedes Rechnungsjahr ist nach Ablauf ein Finanzbericht zur Vorlage an die Mitgliederversammlung zu erstellen. Dabei sind alle im Zusammenhang mit dem Förderverein anfallenden Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten untergliedert zu erfassen.
(3) Vor der Vorlage an die Mitgliederversammlung sind der vom Vorstand erstellte Finanzbericht und die Kassenführung durch zwei Rechnungsprüfer zu überprüfen.
Diese Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Fördervereins gewählt; nicht gewählt werden kann, wer Mitglied im Vorstand ist. Über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Auflösung des Fördervereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Kunst und Kultur, die es insbesondere nur für Zwecke der Förderung der Kirchenmusik verwenden darf.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11 Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung des Fördervereins für die Kirchenmusik Bennigsen wurde in der Mitgliederversammlung des Fördervereins vom 31.03.2023 verabschiedet.
Förderverein für die Kirchenmusik Bennigsen e.V.
Eingetragen beim Amtsgericht Hannover
- NZS VR 200312-
Gemeinnützige Anerkennung durch das Finanzamt
Hannover-Land I – StNr. 23/214/02959
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